Vertrag über die Angliederung der Republik Schwion an die Föderation Turanischer Republiken

Teil I Grundlegende Übereinkunft


Art. 1
Die Regierung und das Volk der Republik Schwion haben sich in freier Willensentscheidung dazu entschlossen, fortan als turanische Föderationsrepublik im Sinne der Verfassung der Föderation Turanischer Republiken weiterzubestehen.

Art. 2
Die Regierung der Republik Schwion gliedert ihr auf der offiziellen Karte der OIK eingetragenes Staatsgebiet an Turanien an. Der Name Schwion wird um einen Vermerk der Zugehörigkeit des Gebietes zur Föderation Turanischer Republiken ergänzt.

Art. 3
Diese Bestimmungen binden diese und kommende Bürger der zukünftigen Föderationsrepublik Schwion. Die Auflösung der zukünftigen Föderationsrepublik Schwion oder die Ausgliederung aus der Föderation Turanischer Republiken ist nur im Rahmen des allgemeinen turanischen Gesetzgebungsprozesses möglich.
 

 

Teil II Staats- und Verfassungsrecht

Art. 4
Mit dem Beitritt der Republik Schwion zur Föderation tritt die Verfassung der Föderation Turanischer Republiken auf dem Staatsgebiet der zukünftigen Föderationsrepublik Schwion in Kraft.

Art. 5
Sofern nichts anderes bestimmt wurde, treten sämtliche Föderationsgesetze mit dem Zeitpunkt des Beitritts der Republik Schwion zur Föderation Turanischer Republiken auf dem Staatsgebiet der zukünftigen Föderationsrepublik Schwion in Kraft.

Art. 6
Das zum Zeitpunkt der Unterzeichnung dieses Vertrags geltende Recht der Republik Schwion, bleibt in Kraft, sofern es mit der Verfassung und den Gesetzen der Föderation Turanischer Republiken vereinbar ist. Die Verfassung der Republik Schwion wird als Übergangsverfassung der zukünftigen Föderationsrepublik Schwion übernommen, sofern sie mit der Verfassung und den Gesetzen der Föderation Turanischer Republiken vereinbar ist.
 

 

Teil III Internationale Verträge

Art. 7
Die Vertragsparteien beschließen, dass die Verträge und internationalen Abkommen der Republik Schwion im Zuge des Beitritts zur Föderation Turanischer Republiken erlöschen.

Art. 8
Bestehende Verträge der Föderation Turanischer Republiken behalten ihre Gültigkeit auch nach Beitritt der Republik Schwion.
 

 

Teil IV Rechtliche Bestimmungen

Art. 9
Der Volksrat der Republik Schwion wird den Präfekten der turanischen Föderationsrepubliken gleichgestellt. Er wird gemäß den Bestimmungen der Verfassung der Republik Schwion gewählt.

Art. 10
Bis zur verfassungsrechtlichen Neuregelung geht die Gesetzesgebung der zukünftigen Föderationsrepublik Schwion vom Schwionischen Nationalrat aus.

Art. 11
Die zukünftige Föderationsrepublik Schwion übernimmt die Wirtschaftssimulation und das Wirtschaftsrecht der Föderation Turanischer Republiken. Für eine Übergangszeit von mindestens 60 Tagen kann im Staatsgebiet der Republik Schwion weiterhin mit der schwionischen Landeswährung bezahlt werden.

Art. 12
Mit der Vertragsunterzeichnung willigen die Vertragsparteien ein, dass das eigenständige Forum der Republik Schwion für eine Übergangszeit von mindestens 14 Tagen erhalten bleibt, um bei etwaigem Regelungsbedarf eine Plattform zu bieten. Ein Unterforum für die zukünftige Föderationsrepublik Schwion im Rahmen des Forums der Föderation wird eingerichtet.
 

 

Teil V Schlussbestimmungen

Art. 13
Dieser Vertrag kann weder seitens der zukünftigen Föderationsrepublik Schwion, noch durch die Turanische Föderationsregierung gekündigt werden. Darüber hinaus gilt Artikel 3.

Art. 14
Dieser Vertrag tritt am Tage seiner Unterzeichnung durch die berechtigten Vertreter der Republik Schwion und der Föderation Turanischer Republiken in Kraft.

 

Turan, den 23.01.2005

 

Für die Republik Schwion:
Bodo von Reichenberg
Volksrat

Für die Föderation Turanischer Republiken:
Thomas Gizblo
Ministerpräsident

 

In Kraft getreten am 23.01.2005