Verfassung der Republik Schwion

 

Im Bewusstsein ihrer Verantwortung gegenüber den Mitmenschen und der Natur,

in dem Bestreben, Freiheit, Frieden und Menschenwürde zu schützen, Demokratie und Rechtsstaat zu gewährleisten, allgemeine Wohlfahrt und soziale Gerechtigkeit zu fördern, gute partnerschaftliche Nachbarschaft und Zusammenarbeit mit den übrigen Gebieten und Ländern der Turanischen Föderation sowie den anderen Nationen der mikronationalen Welt zu pflegen und eine gesunde Umwelt für künftige Generationen zu erhalten,

in der Absicht die kulturelle Vielfalt zu fördern und als Teil des geschichtlichen Erbes zu bewahren,

hat sich das Volk der Republik Schwion folgende Verfassung gegeben.

 

I. Allgemeine Bestimmungen und Staatsgrundsätze

Artikel 1 – Grundlagen

Die Republik Schwion ist ein freiheitlicher, demokratischer, rechtsstaatlicher und sozialer Staat.

Artikel 2 – Föderation

Die Republik Schwion ist ein Land der Turanischen Föderation. Sie unterstützt die Turanische Föderation bei der Erfüllung ihrer Aufgaben. Sie arbeitet mit den anderen Gebieten und Ländern der Turanischen Föderation und dem benachbarten Ausland der mikronationalen Welt zusammen.

Artikel 3 – Landesgliederung

Die Republik Schwion gliedert sich in die Landsbezirke Neuenburg, Setterich, Sinai, Swinethal und Währener Land.

Artikel 4 – Hauptstadt

Hauptstadt der Republik Schwion ist Setterich an der Swine.

Artikel 5 – Staatliches Handeln

Grundlagen und Schranken allen staatlichen Handelns ist das Recht. Staatliches Handeln muss im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismäßig sein. Gemeinschaftliche Interessen haben Vorrang vor Interessen des Einzelnen. Der Einzelne ist jedoch vor Willkür und Ungerechtigkeit durch Staat oder Gemeinschaft zu schützen.

 

II. Grundrechte und Staatsziele

Artikel 6 – Grundrechtsgarantie

Die Grundrechte sind im Rahmen der Verfassung der Turanischen Föderation gewährleistet. Die Republik Schwion trägt Verantwortung für die Verwirklichung der Grundrechte in ihrem Staatsgebiet.

Artikel 7 – Eigenverantwortung

Jede Person trägt Verantwortung für sich selbst sowie Mitverantwortung für die Gemeinschaft und für die Erhaltung der Lebensgrundlagen aller.

Artikel 8 – Staatsziele

Staatsziele sind

  1. die Förderung der allgemeine Wohlfahrt,
  2. die Schaffung der Möglichkeit für alle, sich durch Erwerbsarbeit selbständig den Lebensunterhalt zu erarbeiten,
  3. sozial benachteiligten Personen durch Unterstützung der Gemeinschaft ein menschenwürdiges Dasein zu ermöglichen
  4. die natürlichen Lebensgrundlagen aller Menschen zu schützen
  5. das geschichtliche und kulturelle Erbe in seiner ganzen Vielfalt zu bewahren.

 

III. Staatsaufbau und Organisation

Artikel 9 – Grundlage der Staatsgewalt

Alle staatliche Gewalt geht vom Staatsvolk der Republik Schwion aus. Es bekundet seinen Willen in Wahlen und Abstimmung, direkt oder repräsentativ vertreten.

Artikel 10 – Die Landesversammlung

(1) Höchstes Entscheidungsorgan der Republik Schwion ist die Landesversammlung.

(2) Mitglieder der Landesversammlung sind alle Einwohner Schwions, welche eine turanische Staatsbürgerschaft mit aktivem und passivem Wahlrecht auf Ebene der Turanischen Föderation oder der Republik Schwion besitzen und seit mindestens 7 Tagen ihren Wohnsitz in Schwion haben.

(3)Präsident der Landesversammlung ist der Landeshauptmann. Mit Zustimmung der Landesversammlung kann er ein anderes Mitglied der Landesversammlung mit der Wahrnehmung dieses Amts beauftragen. Der Präsident der Landesversammlung bestimmt einen Stellvertreter.

(4) Die Landesversammlung wird von ihrem Präsidenten einberufen, sobald sich dafür eine Notwendigkeit entsprechend einer Bestimmung dieser Verfassung oder eines Gesetzes ergibt. Die Landesversammlung ist einzuberufen, wenn

  • der Landeshauptmann,
  • ein Regierungsrat,
  • der Große Rat oder
  • 1/4, höchstens jedoch 3 Mitglieder der Landesversammlung

dies unter Nennung des Grundes beantragen. Formen und Fristen der Einberufung regelt ein Gesetz.

(5) Auf Antrag von 3 Mitgliedern der Landesversammlung kann diese einen Gesetzentwurf in den Großen Rat einbringen.

(6) Die Landesversammlung wählt:

a) die Mitglieder des Großen Rats, sobald er nach dieser Verfassung zu wählen ist.

b) den Landeshauptmann

(7) Die Landesversammlung beschließt

a) mit 2/3 der abgegebenen Stimmen über Änderungen oder die Totalrevision dieser Verfassung,

b) mit 2/3 der abgegebenen Stimmen über die befristete Entziehung des Stimmrechts eines Mitglieds der Landesversammlung,

c) mit der Mehrheit ihrer Mitglieder über die Abberufung des amtierenden Landeshauptmanns bei gleichzeitiger Bestimmung eines neuen,

d) mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen,

aa) über die Auflösung des Großen Rats,

bb) über die Abberufung des gesamten Regierungsrats,

cc) über die Abberufung von Richtern des Staatsgerichtshofes,

dd) über die Übertragung des Präsidentenamts der Landesversammlung an eine vom Landeshauptmann vorgeschlagene Person,

ee) Gesetzesinitiativen, welche dem Großen Rat zur Entscheidung vorgelegt werden sollen.

Das Abstimmungsverfahren regelt ein Gesetz.

Artikel 11 – Der Große Rat

(1) Auf Antrag von 3 Mitgliedern der Landesversammlung, welche jedoch mindestens 1/4 aller Mitglieder repräsentieren, oder auf Antrag des Landeshauptmanns wird als repräsentatives Legislativorgan der Große Rat gewählt.

(2) Der Große Rat besteht aus einer geraden Anzahl, mindestens jedoch 4 Mitgliedern (Großräten) sowie dem Landeshauptmann. Für jeweils volle 6 stimmberechtigte Mitglieder der Landesversammlung werden 2 Großräte gewählt.

(3) Zum Großrat kann gewählt werden, wer Mitglied der Landesversammlung ist und seit mindestens 2 Wochen seinen Wohnsitz in Schwion hat.

(4) Der Große Rat wird regelmäßig alle 4 Monate von der Landesversammlung gewählt. Wahlverfahren und Sitzzuteilung regelt ein Gesetz.

(5) Der Große Rat gibt sich eine Geschäftsordnung.

(6) Jeder Großrat hat das Recht zur Gesetzesinitiative.

(7) Der Große Rat entscheidet mit Mehrheit der abgegebenen Stimmen

a) über alle Gesetze und Verordnungen, die keine Verfassungsänderung zum Inhalt haben,

b) über den Haushalt der Republik Schwion,

c) über die Ratifizierung von Verträgen der Republik Schwion mit der Turanischen Föderation, mit den anderen Gebieten und Ländern der Turanischen Föderation oder mit dem Ausland, soweit dies das Recht der Turanischen Föderation zulässt,

d) über die Ernennung von Vertretern der Republik Schwion in der Turanischen Föderation und im Ausland auf Vorschlag des Landeshauptmanns,

e) über die Berufung des Regierungsrats als Ganzes,

f) über die Berufung von Richtern an den Staatsgerichtshof,

g) über alle sonstigen Angelegenheiten, welche ihm entsprechend dieser Verfassung oder der Gesetze übertragen sind.

Das Abstimmungsverfahren regelt die Geschäftsordnung.

(8) Den Vorsitz im Großen Rat hat der Landeshauptmann inne. Er kann mit Zustimmung des Großen Rats dieses Amt einem Großrat übertragen.

(9) Mit der Zustimmung von 2/3 der Großräte kann der Große Rat seine Auflösung beschließen.

(10) Unterschreitet die Zahl der Mitglieder der Landesversammlung zum Zeitpunkt des Ansetzens einer regulären Wahl zum Großen Rat die erforderliche Mindestzahl nach Absatz (1) und stellt der Landeshauptmann keinen entsprechenden Antrag, ist der Große Rat mit Ablauf seiner Legislaturperiode aufgelöst. Alle seine Entscheidungsbefugnisse gehen dann unmittelbar an die Landesversammlung über.

Artikel 12 – Der Landeshauptmann

(1) Der Landeshauptmann ist gewählter Repräsentant des schwionischen Volks, Präsident der Landesversammlung und des Großen Rats, sowie als Landesstatthalter Vorsitzender des Regierungsrats.

(2) Der Landeshauptmann wird alle 6 Monate von der Landesversammlung gewählt. Er bleibt bis zum Amtsantritt eines neugewählten Amtsnachfolgers mit allen Befugnissen im Amt.

(3) Die Wahl erfolgt ohne Aussprache in einer eigens dafür einberufenen Landesversammlung. Der Landeshauptmann wird mit der absoluten Mehrheit der abgegebenen Stimmen gewählt. Erreicht kein Kandidat im ersten Wahlgang die absolute Mehrheit, ist unverzüglich ein zweiter Wahlgang durchzuführen, in welchem die Landesversammlung zwischen den beiden Kandidaten entscheidet, welche im ersten Wahlgang die meisten Stimmen auf sich vereinigen konnten. Gewählt ist dann, wer im zweiten Wahlgang die meisten Stimmen erhält.

(4) Der Landeshauptmann leistet bei Amtsantritt den Eid gemäß Artikel 15 vor der Landesversammlung.

(5) Der Landeshauptmann kann vor Ablauf seiner Amtszeit nur von der Landesversammlung abberufen werden, indem diese in einem Wahlgang mit der Mehrheit der Mitglieder der Landesversammlung einen neuen Landeshauptmann wählt.

(6) Der Landeshauptmann vertritt die Republik Schwion in der Turanischen Föderation und im Ausland. Weitere Vertreter werden von ihm mit Zustimmung des Großen Rats ernannt.

(7) Allen Amtsträgern nimmt der Landeshauptmann den Amtseid gemäß Artikel 15 ab. Er kann diese Aufgabe dem Vorsitzenden des Großen Rats, dem Vorsitzenden der Landesversammlung oder dem Landesstatthalter übertragen.

(8) Der Landeshauptmann hat ein eigenes Initiativrecht bei der Gesetzgebung. Ihm steht ein Vorschlagsrecht für die Besetzung des Staatsgerichtshofs zu und er besitzt das alleinige Ernennungsrecht für die Regierungsräte.

(9) Sollten Demokratie und Sicherheit in der Republik Schwion gefährdet sein oder sollte die staatliche Ordnung nicht mehr gewährleistet werden können, kann der Landeshauptmann den Ausnahmezustand ausrufen. In diesem Zustand kann er ohne die Zustimmung der Landesversammlung oder des Großen Rats Notverordnungen erlassen, welche ihm geeignet erscheinen, die geordneten Zustände wieder herzustellen. Diese Verordnungen treten nach Aufhebung des Ausnahmezustands sofort wieder außer Kraft.

(10) Der Landeshauptmann hat verfassungsgemäß zustande gekommene Gesetze zu unterzeichnen, auszufertigen und zu verkünden.

(11) Verträge, welche er für die Republik Schwion abschließt, hat der Landeshauptmann unverzüglich dem Großen Rat zur Ratifizierung vorzulegen.

Artikel 13 – Der Regierungsrat

(1) Der Regierungsrat ist die Exekutive der Republik Schwion. Er besteht aus dem Landesstatthalter als seinem Vorsitzenden und den Regierungsräten. Die Zahl der Regierungsräte beträgt maximal 7, sollte sich an 1/3 der Zahl der Mitglieder des Großen Rats orientieren, darf jedoch mindestens 2 betragen.

(2) Landesstatthalter ist der Landeshauptmann. Er kann dieses Amt einem Regierungsrat übertragen und mit Begründung wieder entziehen.

(3) Die Regierungsräte werden vom Landeshauptmann nominiert. Der Große Rat muss der Berufung zustimmen. Er kann dies nur für den gesamten Regierungsrat einheitlich tun.

(4) Der Landeshauptmann bestimmt die Richtlinien der Politik, welche von den Regierungsräten unter Führung des Landesstatthalters ausgeführt wird. Im Rahmen dessen führt jeder Regierungsrat das ihm zugeordnete Ressort eigenverantwortlich.

(5) Der Regierungsrat beschließt als Kollektivorgan über die Gesetzesinitiativen, welche er dem Großen Rat zur Entscheidung vorlegen will.

(6) Der Landesstatthalter kann einzelne Regierungsräte mit Begründung abberufen. Neunominierungen erfolgen durch den Landeshauptmann.

(7) Die Amtszeit des Regierungsrats ist an die Amtszeit des Landeshauptmanns gebunden. Rücktritt, Abberufung oder das Ende der regulären Amtszeit des Landeshauptmanns bedingen das Ende der Amtszeit des Regierungsrats. Die Regierungsräte üben ihr Amt jedoch bis zum Amtsantritt eines neuen Regierungsrats oder bis zur Abberufung durch einen neuen Landeshauptmann weiter aus.

(8) Die Landesversammlung kann den gesamten Regierungsrat abberufen.

Artikel 14 – Staatsgerichtshof

(1) Die Rechtsprechung in Schwion ist dem Staatsgerichtshof übertragen.

(2) Die Richter des Staatsgerichtshofs werden auf Vorschlag des Landeshauptmanns mit Zustimmung des Großen Rats berufen.

(3) Richter des Staatsgerichtshofs dürfen nicht gleichzeitig Landeshauptmann oder Regierungsrat sein.

(4) Die Amtszeit der Richter beträgt 6 Monate. Eine Wiederberufung ist zulässig.

(5) Den Gerichtsaufbau regelt ein Gesetz.

(6) Die Richter sind nur an das Gesetz gebunden und ihrem Gewissen verpflichtet.

(7) Der Staatsgerichtshof ist Erstinstanzgericht gemäß der Gerichtsverfassung der Turanischen Föderation.

(8) In Streitfällen um die Auslegung dieser Verfassung, die Vereinbarkeit von Gesetzen der Republik mit der Verfassung und zwischen Gebietskörperschaften innerhalb der Republik ist der Staatsgerichtshof oberste Instanz.

Artikel 15 – Amtseid

Der Präsident der Landesversammlung, sein Stellvertreter, die Großräte, der Landeshauptmann, die Regierungsräte sowie die Richter das Staatsgerichtshofs legen bei Amtsantritt folgenden Amtseid ab:

"Ich schwöre, dass ich meine Kraft dem Wohle der Republik Schwion und ihren Bürgern widmen, ihren Nutzen mehren, Schaden von ihr wenden, Gerechtigkeit üben, die Gesetze und die Verfassung akzeptieren und verteidigen und meine Pflichten gewissenhaft erfüllen werde. So wahr mir Gott helfe"

Der Eid kann auch ohne religiöse Beteuerung geleistet werden.

 

IV. Gesetzgebung

Artikel 16 – Gesetzesinitiative

(1) Gesetzesvorschläge können dem Großen Rat zur Entscheidung vorgelegt werden von

  1. der Landesversammlung,
  2. jedem Großrat,
  3. dem Landeshauptmann,
  4. dem Regierungsrat.

(2) Gesetzesvorschläge können nur zu Rechtsbereichen eingereicht werden, welche nach der Verfassung der Turanischen Republik in der Gesetzgebungshoheit der Länder liegen.

Artikel 17 – Gesetzesverabschiedung

(1) Zu jedem Gesetzesvorschlag ist im Großen Rat mindestens eine Lesung durchzuführen. Die Abstimmung über den Vorschlag kann erst in einer zweiten Lesung erfolgen. Zwischen der ersten Lesung und der Abstimmung müssen mindestens 48 Stunden liegen.

(2) Verfassungsmäßig zustande gekommene Gesetze sind vom Landeshauptmann zu unterzeichnen, auszufertigen und zu verkünden.

(3) Gesetze, welche kein Datum für ihr Inkrafttreten beinhalten treten am Tag nach Verkündigung durch den Landeshauptmann in Kraft.

(4) Vorstehende Vorschriften gelten auch für die Ratifizierung von Verträgen der Republik.

 

V. Schlussbestimmungen

Artikel 18 – Inkrafttreten, Gültigkeit

(1) Diese Verfassung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.

(2) Die Vereinbarkeit dieser Verfassung oder einzelner Bestimmungen mit dem Recht der Turanischen Föderation ist im Streitfall vom Obersten Gerichtshof der Turanischen Föderation zu überprüfen.

(3) Diese Verfassung verliert ihre Gültigkeit, wenn die Landesversammlung eine neue Verfassung verabschiedet.

(3) Diese Verfassung kann nur durch ein Gesetz geändert werden, welches ihren Text ausdrücklich ändert. Ein derartiges Gesetz kann nur von der Landesversammlung verabschiedet werden.

Artikel 19 – Übergangsbestimmungen

(1) Gesetzliche Bestimmungen, welche vor dieser Verfassung Gültigkeit besaßen, gelten insoweit fort, als sie dieser Verfassung nicht widersprechen.

(2) Der bei Inkrafttreten dieser Verfassung amtierende Nationalrat nimmt bis zur Wahl eines Großen Rats dessen Aufgaben wahr. Der Ratspräsident übernimmt die Funktion des Vorsitzenden des Großen Rats.

(3) Der bei Inkrafttreten dieser Verfassung amtierende Volksrat nimmt bis zur Wahl eines Landeshauptmanns dessen Aufgaben wahr. Die amtierende Regierung übernimmt die Funktion des Regierungsrats.

(4) Alle stimmberechtigten Einwohner Schwions werden mit Inkrafttreten dieser Verfassung Mitglieder der Landesversammlung.

 

 

Setterich an der Swine, 22.01.2006

 

Der Volksrat
Attila Saxburger

 

Verkündet am 22.01.2006 im SVGBl 01/2006

in Kraft getreten am 23.01.2006

geändert durch 1. Verfassungsänderungsgesetz vom 08.09.2012
geändert durch 2. Verfassungsänderungsgesetz vom 07.07.2013
geändert durch 3. Verfassungsänderungsgesetz vom 21.08.2013