Gesetz über die Formen und Fristen zur Einberufung, sowie über die Durchführung von Wahlen und Abstimmungen in der Landesversammlung
Landesversammlungsgesetz – (LVersG)

§ 1 Einberufung

(1) Anträge nach Artikel 10 Absatz 5 der Verfassung auf Einberufung der Landesversammlung sind öffentlich an den Präsidenten der Landesversammlung zu richten. Der Antrag kann einen Terminvorschlag enthalten.

(2) Der Präsident beruft die Landesversammlung durch öffentliche Bekanntmachung ein. Die Frist zwischen Bekanntmachung und Zusammentritt beträgt grundsätzlich mindestens 48 Stunden. In dringenden Fällen kann der Präsident diese Frist angemessen verkürzen.

(3) Zur ordentlichen Wahl des Landeshauptmanns nach Artikel 12 Absatz 3 der Verfassung beruft der Präsident die Landesversammlung spätestens 7 Tage vor Ende der Amtszeit des Landeshauptmanns ein. Dies gilt entsprechend für die Wahl des Großen Rats nach Artikel 11 Absatz4 der Verfassung.

(4) Im Falle eines Ausscheidens des Landeshauptmanns aus dem Amt vor Ablauf der ordentlichen Amtszeit, wird die Landesversammlung unverzüglich zur Wahl eines neuen Landeshauptmanns einberufen. Dies gilt entsprechend für den Fall der Auflösung des Großen Rats.

(5) Ist der Präsident nicht in der Lage die Landesversammlung einzuberufen, erfolgt dies durch seinen Stellvertreter. Ist auch der Stellvertreter zur Einberufung nicht in der Lage, kann das dienstälteste verfügbare Mitglied der Landesversammlung dies tun.

§ 2 Wahlen

(1) Die nach Artikel 10 Absatz 6 der Verfassung von der Landesversammlung durchzuführenden Wahlen werden grundsätzlich offen durchgeführt. Auf entsprechenden Antrag der auch zur Einberufung der Landesversammlung Berechtigten sind Wahlen geheim durchzuführen.

(2) Wahlvorschläge sind unter Beifügung der Zustimmung des Vorgeschlagenen beim Präsidenten der Landesversammlung spätestens 48 Stunden vor Beginn der Wahl öffentlich anzuzeigen.

(3) Die für die Stimmabgabe notwendigen Unterlagen stellt der Präsident der Landesversammlung zu Beginn der Wahl bereit.

(4) Der Zeitraum für die Abgabe der Stimmen beträgt grundsätzlich 5 Tage. Die Stimmabgabe kann für beendet erklärt und das Wahlergebnis ermittelt werden, wenn alle Wahlberechtigten abgestimmt haben.

(5) Das Wahlergebnis ist unverzüglich nach Beendigung der Stimmabgabe vom Präsidenten der Landesversammlung zu ermitteln und bekannt zu geben.

§ 3 Abstimmungen

(1) Abstimmungen in der Landesversammlung werden offen durchgeführt. Sie haben grundsätzlich die Antwortalternativen Ja, Nein und Enthaltung vorzusehen. Um erfolgreich zu sein, muss ein Antrag die erforderliche Anzahl von Ja-Stimmen erreichen. Enthaltungen gelten nur als abgegebene Stimmen.

(2) Anträge, über welche in der Landesversammlung abgestimmt werden soll sind mit vollständigem Inhalt beim Präsidenten der Landesversammlung öffentlich einzureichen. Sie werden von diesem dann zur Abstimmung gestellt.

(3) Vor einer Abstimmung ist in der Landesversammlung Gelegenheit zur Erörterung zu geben. Zwischen Antrag und Abstimmung haben grundsätzlich 48 Stunden zu liegen. Für andere als Gesetzesanträge kann der Präsident der Landesversammlung die Frist in dringenden Fällen angemessen verkürzen.

(4) Der Zeitraum für die Abstimmung beträgt grundsätzlich 48 Stunden. Die Abstimmung kann vor Ablauf dieser Frist beendet und das Ergebnis festgestellt werden, wenn alle Stimmberechtigten abgestimmt haben oder eine eindeutige Mehrheit erreicht ist.

(5) Das Abstimmungsergebnis wird vom Präsidenten der Landesversammlung förmlich festgestellt und dem Antragsteller übermittelt.

§ 4 Wahl- und Stimmrecht

(1) Wahl- und stimmberechtigt sind alle Mitglieder der Landesversammlung. Die Berechtigung wird vom Präsidenten der Landesversammlung festgestellt.

(2) Die Anzahl der berechtigten Teilnehmer an einer Wahl oder Abstimmung in der Landesversammlung wird zu deren Beginn auf der Grundlage des vom Präsidenten der Landesversammlung geführten öffentlichen Mitgliederverzeichnisses ermittelt.

(3) Zu Beginn einer Abstimmung wird die Zahl der zu erreichenden Stimmen für eine eindeutige Mehrheit ermittelt und im Abstimmungsantrag veröffentlicht.

§ 5 Schlussbestimmungen

(1) Alle zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes anberaumten oder laufenden Abstimmungen und Wahlen werden nach den bisher geltenden gesetzlichen Regelungen durchgeführt und beendet.

(2) Das Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt das Gesetz über den Ablauf von Wahlen der Republik Schwion vom 12.09.2005 außer Kraft.

 

Setterich an der Swine, 01.02.2006

Der Landeshauptmann
Attila Saxburger

 

Verkündet am 01.02.2006 im SGVBl 02/2006

In Kraft getreten am 02.02.2006