1. Gesetz zur Änderung der Verfassung der Republik Schwion 
1. Verfassungsänderungsgesetz – (1. VerfÄG)

§ 1 Änderung der Verfassung der Republik Schwion

Durch dieses Gesetz wird die Verfassung der Republik Schwion vom 22.01.2006 auf der Grundlage von Artikel 18 Absatz 4 geändert.

§ 2 Änderung der Präambel

In der Präambel werden die Worte „turanischen Republiken und“ ersetzt durch „Gebieten und Ländern der Turanischen Republik sowie“.

§ 3 Änderung Artikel 2

Artikel 2 wird wie folgt neu gefasst:

Artikel 2 – Turanische Republik

Die Republik Schwion ist ein Land der Turanischen Republik. Sie unterstützt die Turanische Republik bei der Erfüllung ihrer Aufgaben. Sie arbeitet mit den anderen Gebieten und Ländern der Turanischen Republik und dem benachbarten Ausland der mikronationalen Welt zusammen.

§ 4 Änderung Artikel 6

In Artikel 6 Satz 1 wird das Wort „Föderationsverfassung“ ersetzt durch „Verfassung der Turanischen Republik“

§ 5 Änderung Artikel 11

(1) Artikel 11 Absatz 7 Buchstabe c wird wie folgt neu gefasst:

c) über die Ratifizierung von Verträgen der Republik Schwion mit der Turanischen Republik, mit den anderen Gebieten und Ländern der Turanischen Republik oder mit dem Ausland, soweit dies das Recht der Turanischen Republik zulässt,

(2) In Artikel 11 Absatz 7 Buchstabe d wird das Wort „Föderation“ ersetzt durch „Turanischen Republik“.

§ 6 Änderung Artikel 12

In Artikel 12 Absatz 6 wird das Wort „Föderation“ ersetzt durch „Turanischen Republik“.

§ 7 Änderung Artikel 14

In Artikel 14 Absatz 7 wird das Wort „Föderation“ ersetzt durch „Turanischen Republik“.

§ 8 Änderung Artikel 16

Artikel 16 Absatz 2 wird wie folgt neu gefasst:

(2) Gesetzesvorschläge können nur zu Rechtsbereichen eingereicht werden, welche nach der Verfassung der Turanischen Republik in der Gesetzgebungshoheit der Länder liegen.

§ 9 Änderung Artikel 18

Artikel 18 Absatz 2 wird wie folgt neu gefasst:

(2) Die Vereinbarkeit dieser Verfassung oder einzelner Bestimmungen mit dem Recht der Turanischen Republik ist im Streitfall vom Obersten Gerichtshof der Turanischen Republik zu überprüfen.

§ 10 Schlussbestimmung

Das Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.

 

Setterich an der Swine, 08.09.2012

Der Landeshauptmann
Attila Saxburger

 

Verkündet am 08.09.2012 im SGVBl 01/2012

In Kraft getreten am 09.09.2012