Grundsatzvertrag zwischen Futuna und der Demokratischen Republik Sinai

Präambel

Von dem Willen beseelt, Frieden, Toleranz, Solidarität und Freiheit zu fördern,

in dem festen Entschluss, die gemeinsamen Grundwerte Gleichheit, Humanismus,Vernunft, und Gerechtigkeit zu gewährleisten,

im Stolz auf nationale Identität und Geschichte, jedoch entschlossen, alte Trennungen zu überwinden und ein gemeinsames Schicksal zu gestalten,

verkündet die Demokratische Republik Sinai hiermit ihren Willen, das Miteinander innerhalb der futunischen Verfassung und Gesetze zur Verwirklichung der gemeinsamen Ziele und demokratischen Grundwerte.

Grundlagen

§1
Futuna und die Demokratische Republik Sinai werden sich von den gemeinsamen Zielen und Prinzipien leiten lassen, insbesondere der Wahrung der Menschenrechte und der Nichtdiskriminierung von Minderheiten.

§2
Die Demokratische Republik Sinai wird ein Teil Futunas. Mit der Eingliederung in das futunischen Staatsgebiet ist die Demokratische Republik Sinai der futunischen Verfassung sowie der Rechtssprechung Futunas unterworfen. Die Verfassung der Demokratischen Republik Sinai behält innerhalb Sinais volle Gültigkeit, sofern sie nicht der futunischen Verfassung widerspricht.

§3
Der Demokratischen Republik Sinai wird innere Autonomie gewährt.

§4
Der Demokratischen Republik Sinai wird es ermöglicht, die innerstaatliche Politik selbst zu leiten.

§5
Dem sinaitischen Volk werden alle Rechte und Pflichten eines futunischen Staatsbürgers zugesprochen, gemäß des futunischen
Staatsbürgerschaftsgesetzes (StbG).

§6
Kulturelle Angelegenheiten, Transportwesen, Erziehungs- und Bildungswesen und Post und Telekommunikationswesen fallen unter die Selbstverwaltung der Demokratischen Republik Sinai.

§7
Die Aussenpolitik, die Währungs - und Geldpolitik, die Gerichtsbarkeit, das Strafrecht, das Staatsbürgerschaftsrecht, der Abschluss von Staatsverträgen sowie die Wirtschaftspolitik liegt allein im Kompetenzbereich Futunas.

§8
Staatsverträge zwischen der Demokratischen Republik Sinai und dem Ausland sind nur mit Zustimmung des Tribunals möglich.

§9
Der Präsident der Demokratischen Republik Sinai bleibt das gewählte Staatsoberhaupt Sinais. Der Schah ist das Staatsoberhaupt des gesamtstaatlichen Futunas.

§10
Der Demokratischen Republik Sinai wird zum Selbstschutz gestattet, eine eigene Armee zu halten.

§11
Die Währung der Demokratischen Republik Sinai ist Sinion (1 Sinion = 100 Tora). Der Umrechnungskurs zum Dinar ist 1:1.

§12
Änderungen dieses Abkommens bedürfen der Zustimmung der Regierung der Demokratischen Republik Sinai, des Schahs, sowie des Tribunals.

 

Unterzeichnet am 26.08.2003

 

Schah Ernest Hendersen

Präsident Sigfrid Arminius