Grundsatzvertrag zwischen Futuna und der Demokratischen Republik Sinai  
Präambel 
Von dem Willen beseelt, Frieden, Toleranz,  Solidarität und Freiheit zu fördern,
in dem festen Entschluss, die  gemeinsamen Grundwerte Gleichheit, Humanismus,Vernunft, und Gerechtigkeit zu  gewährleisten,
im Stolz auf nationale Identität und Geschichte, jedoch  entschlossen, alte Trennungen zu überwinden und ein gemeinsames Schicksal zu  gestalten,
verkündet die Demokratische Republik Sinai hiermit ihren  Willen, das Miteinander innerhalb der futunischen Verfassung und Gesetze zur  Verwirklichung der gemeinsamen Ziele und demokratischen Grundwerte.  
Grundlagen 
§1 
Futuna und die Demokratische Republik  Sinai werden sich von den gemeinsamen Zielen und Prinzipien leiten lassen,  insbesondere der Wahrung der Menschenrechte und der Nichtdiskriminierung von  Minderheiten. 
§2 
Die Demokratische Republik Sinai wird ein Teil  Futunas. Mit der  Eingliederung in das futunischen Staatsgebiet ist die  Demokratische Republik Sinai der futunischen Verfassung sowie der  Rechtssprechung Futunas unterworfen. Die Verfassung der Demokratischen Republik  Sinai behält innerhalb Sinais volle Gültigkeit, sofern sie nicht der futunischen  Verfassung widerspricht. 
§3 
Der Demokratischen Republik Sinai wird  innere Autonomie gewährt. 
§4 
Der Demokratischen Republik Sinai wird  es ermöglicht, die innerstaatliche Politik selbst zu leiten. 
§5 
Dem  sinaitischen Volk werden alle Rechte und Pflichten eines futunischen  Staatsbürgers zugesprochen, gemäß des futunischen  
Staatsbürgerschaftsgesetzes (StbG). 
§6 
Kulturelle  Angelegenheiten, Transportwesen, Erziehungs- und Bildungswesen und Post und  Telekommunikationswesen fallen unter die Selbstverwaltung der Demokratischen  Republik Sinai. 
§7 
Die Aussenpolitik, die Währungs - und  Geldpolitik, die Gerichtsbarkeit, das Strafrecht, das Staatsbürgerschaftsrecht,  der Abschluss von Staatsverträgen sowie die Wirtschaftspolitik liegt allein im  Kompetenzbereich Futunas. 
§8 
Staatsverträge zwischen der  Demokratischen Republik Sinai und dem Ausland sind nur mit Zustimmung des  Tribunals möglich. 
§9 
Der Präsident der Demokratischen Republik  Sinai bleibt das gewählte Staatsoberhaupt Sinais. Der Schah ist das  Staatsoberhaupt des gesamtstaatlichen Futunas. 
§10 
Der  Demokratischen Republik Sinai wird zum Selbstschutz gestattet, eine eigene Armee  zu halten. 
§11 
Die Währung der Demokratischen Republik Sinai ist  Sinion (1 Sinion = 100 Tora). Der Umrechnungskurs zum Dinar ist 1:1. 
§12  
Änderungen dieses Abkommens bedürfen der Zustimmung der Regierung der  Demokratischen Republik Sinai, des Schahs, sowie des Tribunals.
Unterzeichnet am 26.08.2003
Schah Ernest Hendersen
Präsident Sigfrid Arminius