Gesetz über den Ablauf von Wahlen der Republik Schwion
§1 [Sinn  und Zweck; Geltungsbereich]
(1) Dieses Gesetz regelt den Ablauf von Wahlen  in
der turanischen Föderationsrepublik Schwion.
(2) Es gilt für alle  Wahlen, in der Republik Schwion.
§2 [Volksratswahlen]
(1) Der Volksrat  wird vom Volke mit absoluter Mehrheit gewählt.
(2) Kandidaturberechtigt ist  jeder Bürger Schwions,
der das passive Wahlrecht besitzt.
(3) Kann keiner  der Kandidaten die absolute Mehrheit
im ersten Wahlgang erreichen, so findet  eine Stichwahl
zwischen den beiden Bewerbern mit den meisten Stimmen  statt.
§3 [Nationalratswahlen]
(1) Der Nationalrat wird per Listenwahl  gewählt.
(2) Wahllisten kann jede Partei, jeder Verein und
jede  Privatperson einreichen.
(3) Die Listen erhalten gemäß ihres  Wahlergebnisses
einen prozentualen Anteil an den Sitzen im  Nationalrat.
§4 [Ansetzung von Wahlen]
(1) Der Wahltermin wird vom  amtierenden Volksrat angesetzt.
(2) Der Nationalrat kann mit 25% seiner  Stimmen ein
Veto gegen den angesetzten Wahltermin einlegen.
§5  [Schlussbestimmungen]
Dieses Gesetz tritt mit seiner Verkündung durch den  Volksrat in Kraft.
Setterich an der Swine, 12.09.2005.
Der  Volksrat der Republik Schwion:
Kristofer Pitz
Verkündet und in Kraft getreten am 12.09.2005.
Außer Kraft getreten mit Ablauf des 01.02.2006.