Verfassung der Republik Schwion vom 25.02.2005

Präambel

Die Bürgerinnen und Bürger Schwions als Teil des turanischen Volkes sind sich ihrer Verantwortung gegenüber den Menschen im Klaren. Es ist daher ihr heißer Wunsch, eine feste Grundlage für ein friedliches Zusammenleben zu schaffen. In diesem Sinne streben sie eine gute Partnerschaft, Nachbarschaft und gute Zusammenarbeit mit den übrigen turanischen Republiken und der Föderation sowie mit anderen Staaten der micronationalen Welt an. In dieser Überzeugung und zur Wahrung der Menschenrechte für einen demokratischen Staat, hat sich das Volk diese Verfassung gegeben.

Artikel 1 - Grundrechte

(1) Die Menschenwürde ist unantastbar. Die Menschenwürde zu schützen und zu achten ist Aufgabe des Staates.
(2) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. Niemand darf bevorzugt oder benachteiligt werden.
(3) Jeder Mensch hat das Recht auf Religions und Gewissensfreiheit.
(4) Bildung darf keinem Menschen verwehrt werden. Jeder hat das Recht auf Bildung.
(5) Eigentumsrecht, Freiheit und Sicherheit werden garantiert.
(6) Die Presse darf nicht beeinflusst werden. Sie ist frei.
(7) Es besteht das Recht auf ein Verfahren, wenn Anschuldigungen gegen einen Menschen vorliegen.
(8) Jeder hat ein Recht auf Arbeit.
(9) Staatsfeindliche Gruppen sind verboten.
(10) Der Staat trägt die Verantwortung zur Verwirklichung der Grundrechte.

Artikel 2 - Staatsgrundsätze

(1) Der Staat ist demokratisch, rechtsstaatlich und sozial aufgebaut. Er trägt den Namen Republik Schwion.
(2) Er ist eine Föderationsrepublik der Föderation Turanischer Republiken.
(3) Hauptstadt der Republik ist Setterich an der Swine.
(4) Der Staat ist in Gaue gegliedert. Die Einteilung regelt ein Gesetz.

Artikel 3 - Staatsoberhaupt

(1) Staatsoberhaupt ist der Volksrat. Er vertritt die Republik Schwion bei der Föderation Turanischer Republiken und ist Vorsitzender der Regierung.
(2) Der Volksrat wird alle 4 Monate direkt vom Volk gewählt.
(3) Ergibt sich keine Mehrheit, findet unmittelbar danach mit den 2 Kandidaten, die im ersten Wahlgang die meisten Stimmen bekommen haben, ein zweiter Wahlgang statt.
(4) Wählbar sind nur die Kandidaten, die das passive Wahlrecht erhalten haben.
(5) Der Volksrat hat das Recht, Notverordnungen zu erlassen, wenn dies zur Wahrung der Demokratie und Sicherheit im Land beiträgt und nicht in die Zuständigkeit der Föderation fällt.
(6) Vereidigungen werden vom Volksrat vollzogen.
(7) Der Volksrat unterzeichnet die Gesetze und Verträge, die zuvor ratifiziert wurden.
(8) Stellvertreter ist der Vorsitzende des Nationalrates. Er vertritt den Volksrat bei Abwesenheit.
(9) Der Volksrat kann durch ein Misstrauensvotum mit absoluter Mehrheit von dem Nationalrat abgewählt werden.
(10) Weitere Kompetenzen des Volksrates werden in den Gesetzen und in dieser Verfassung festgelegt.

Artikel 4 - Wahlrecht

(1) An Wahlen und Abstimmungen können alle Bürger teilnehmen, die die turanische Staatsangehörigkeit besitzen und in Schwion wohnhaft sind.
(2) Wahlen sind allgemein, gleich, frei, unmittelbar und geheim abzuhalten.
(3) Das passive Wahlrecht erhalten alle Bürger mit dem aktiven Wahlrecht.

Artikel 5 - Regierung

(1) Die Regierung besteht aus dem Volksrat und den berufenen Ministern.
(2) Der Volksrat kann seine Minister berufen und mit Begründung entlassen.
(3) Die Richtung der Politik wird vom Volksrat gegeben.
(4) Jeder Minister leitet sein Ressort eigenständig in Verantwortung vor dem Nationalrat und dem Volksrat.
(5) Die Regierung gibt sich eine Geschäftsordnung.
(6) Das Kabinett trifft sich regelmässig zur Kabinettssitzung. Den Vorsitz übt das Regierungsoberhaupt aus.
(7) Das Kabinett beschließt innenpolitische Angelegenheiten, die nicht in den Aufgabenbereich des Nationalrates fallen, aber zu wichtig sind, dass der Volksrat sie alleine treffen kann.

Artikel 6 - Nationalrat

(1) Die Mitglieder des Nationalrats werden alle drei Monate vom schwionischem Volk gewählt. Neuwahlen müssen innerhalb von drei Wochen stattfinden.
(2) Der Nationalrat kann sich durch die absolute Mehrheit selbstauflösen und Neuwahlen beantragen.
(3) Die Regelung der Sitze kann vor einer Wahl noch von dem amtierenden Nationalrat bestimmt werden.
(4) Der Rat gibt sich selbst eine Geschäftsordnung.
(5) Ein Gesetz regelt weitere Angelegenheiten zum Nationalrat.

Artikel 7 - Ratspräsident

(1) Der Ratspräsident ist Vorsitzender des Rats. Er leitet ihn und ist Hausherr.
(2) In seiner Amtszeit muss er unparteiisch handeln, niemanden bevorzugen oder benachteiligen.
(3) Der Präsident wird alle drei Monate von dem Nationalrat gewählt.
(4) Er ist verantwortlicher Leiter für Wahlen und Abstimmungen.
(5) In den Räumen des Nationalrats übt der Ratspräsident die Polizeigewalt aus.

Artikel 8 - Haushaltsgelder

(1) Das Budget der Regierung wird kurz nach Ende der Wahl von dem Nationalrat festgelegt.
(2) Jedes Kabinett muss einen Haushaltsplan für jede Legislaturperiode erstellen.
(3) Neuverschuldungen dürfen nur mit Einwilligung des Nationalrats gemacht werden.
(4) Die Verschuldung darf nicht über das Bruttosozialprodukt hinaus gehen.

Artikel 9 - Vereidigungen

(1) Beamte des Staates werden vom Volksrat vereidigt.
(2) Bei der Vereidigung müssen die zu vereidigenden Personen den im Absatz 3 genannten Eid leisten. Danach können sie ihrer Tätigkeit nachkommen.
(3) Folgender Eid muss abgelegt werden:
"Ich schwöre, dass ich meine Kraft dem Wohle der Republik Schwion und ihren Bürgern widmen,
ihren Nutzen mehren, Schaden von ihr wenden, Gerechtigkeit üben, die Gesetze und die Verfassung
akzeptieren und verteidigen und meine Pflichten gewissenhaft erfüllen werde. So wahr mir Gott
helfe" Der Eid kann auch ohne religiösen Beistand geleistet werde.

Artikel 10 - Gesetzgebung

(1) Jeder Abgeordnete hat das Recht, Gesetzesentwürfe in den Rat einzubringen.
(2) Die Gesetzgebungsinitiative liegt bei dem Rat.
(3) Es muss mindestens einmal eine Debatte im Nationalrat gegeben haben, bevor es zur Abstimmung kommen kann.
(4) Der Ratspräsident verabschiedet verschiedene Bestimmungen.
(5) Nach Verabschiedung eines Gestzes muss der Volksrat das Gesetz unterzeichnen.
(6) Falls der Volksrat ein Gesetz nich unterschreibt, muss er dies begründen. Es findet dann eine zweite Debatte im Nationalrat statt. Sollte das Gesetz wieder verabschiedet werden, muss der Volksrat das Gesetz unterzeichnen.
(7) Gesetze werden im Namen des Volkes verkündet.
(8) Jedes Gesetz muss ein Datum des Inkrafttrettens nennen. Ist dem nicht so, tritt das Gesetz am Tag seiner Verkündung in Kraft.

Artikel 11 - Schlussbestimmungen

(1) Diese Verfassung verliert ihre Gültigkeit, sobald sich die Bürger Schwions eine neue Verfassung geben.
(2) Änderungen an dieser Verfassung sind von dem Nationalrat mit Zweidrittelmehrheit zu beschliessen. Der Volksrat besitzt ein Vetorecht.
(3) Die Verfassung tritt mit ihrer Verkündung in Kraft.
(4) Hat die Republik Schwion weniger als 6 Bürger, so tritt der Artikel 5 (1) dieser Verfassung außer Kraft. In diesem Fall bilden alle Bürger des Staates den Nationalrat.
 


Setterich an der Swine, 25.02.2005

 

Der Volksrat der Republik Schwion:
Bodo E. F. von Reichenberg

Verkündet und in Kraft getreten am 25. Februar 2005.

Außer Kraft getreten mit Ablauf des 22. Januar 2006