Landesordnung des Freien Ratsgebiets Sinai
Vorspruch 
Die Stämme und Sippen Sinais haben sich, im Bewusstsein  ihrer Verantwortung für die Menschen dieser und anderer Nationen, für diese und  die nächsten Generationen, eine Verfassung gegeben für ein Staatswesen, das die  Rechte jedes Freien Mannes und jeder Freien Frau schützt und das Erbe unseres  Landes bewahrt.
Grund- und Bürgerrechte
I. Die Würde eines  Menschen jedweden Standes ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist  höchste Verpflichtung.
II. Jeder Freie Mann hat das Recht auf ungehemmte  Entfaltung seiner Persönlichkeit, sofern diese nicht gegen geltendes Recht  verstößt oder die Entfaltung anderer Freier Männer behindert.
III. Alle  Freien Männer Sinais haben dieselben Bürgerrechte und Bürgerpflichten. Freie  Frauen sind den Freien Männern gleichgestellt. Für Minderfreie gelten  abweichende Bestimmungen.
IV. Die Freiheit des Glaubens und des Gewissens  sind unverletzlich.
V. Jeder Freie Mann hat das Recht, seine Meinung in der  Ratsversammlung frei zu äußern.
VI. Familien und Sippen stehen unter  besonderem Schutz des sinaitischen Staatswesens. Pflege und Erziehung der Kinder  sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende  Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.
VII. Die  sinaitischen Bürgerrechte dürfen nur aufgrund eines Gesetzes entzogen werden.  Kein Freier Mann darf an auswärtige Obrigkeiten ausgeliefert  werden.
VIII. Gäste jedweden Standes genießen ein unverbrüchliches  Gastrecht.
Staatswesen und Banner
IX. Das Freie Ratsgebiet  Sinai ist ein Volksstaat, der mit der Republik Schwion in einer ewigen  Gemeinschaft freundschaftlich und treu verbunden ist. Die Staatsgewalt geht von  den Freien Männern aller sinaitischen Stämme und Sippen aus.
X. Die  sinaitischen Stammesfarben sind blau und weiß. Das Wappen Sinais zeigt einen  goldenen, rotbewehrten und aufrecht stehenden Löwen.
Die Oberste  Ratsversammlung 
XI. Die Oberste Ratsversammlung setzt sich aus allen  Freien Männern Sinais zusammen.
XII. Die Oberste Ratsversammlung wählt  sich für die Dauer von 12 Monden einen Vorsteher, der für die Durchführung der  Abstimmungen verantwortlich ist. Der Vorsteher trägt den Titel  Herzog.
XIII. Ein Freier Mann darf zu keiner Zeit wegen seiner Abstimmung  oder wegen einer Äußerung, die er in der Obersten Ratsversammlung getan hat,  gerichtlich oder innerhalb seines Stammes oder seiner Sippe verfolgt  werden.
XIV. Gesetzesvorlagen werden in der Obersten Ratsversammlung  durch deren Vorsteher oder einen oder mehrere Freie Männer eingebracht. Die  Gesetze werden von der Obersten Ratsversammlung mit mehr als der Hälfte der  Stimmen beschlossen. Sie sind nach ihrer Annahme unverzüglich dem Herzog zu  übergeben.
XV. Die sinaitische Landesordnung kann nur durch ein Gesetz  geändert werden, das den Wortlaut der Landesordnung ausdrücklich ändert oder  ergänzt. Ein solches Gesetz bedarf der Zustimmung von zwei Dritteln der Stimmen  der Obersten Ratsversammlung.
XVI. Die nach den Vorschriften dieser  Landesordnung zustande gekommenen Gesetze werden vom Herzog ausgefertigt und  öffentlich verlautbart.
Die politische Führung Sinais  
XVII. Der Herzog ist Oberhaupt des sinaitischen Staatswesens und  Befehlshaber des Stammes- und Sippschaftsheeres.
XVIII. Der Herzog ist  oberster Vertreter des Freien Ratsgebietes Sinai und der sinaitischen Stämme und  Sippen im Ausland.
XIX. Der Herzog ernennt den Marschall. Der Marschall  berät den Herzog in Stammes- und Sippschaftsangelegenheiten.
XX. Die  Befugnisse des Herzogs werden im Falle seiner Verhinderung oder bei vorzeitiger  Erledigung des Amtes durch den Marschall wahrgenommen.
XXI. Der Herzog  leistet bei ihrem Amtsantritt vor der Obersten Ratsversammlung folgenden Eid:  "Ich schwöre bei meinem Leib und meiner Ehre, alles in meiner Kraft stehende für  die Stämme und Sippen Sinais zu tun und Schaden von ihnen und dem Volke, allen  Freien Männern und Freien Frauen abzuwenden. Möge mir der Allächtige Vater im  Himmel helfen."
Rechtsprechung
XXII. Die Rechtsprechung  obliegt der Obersten Ratsversammlung.
XXIII. Die Oberste Ratsversammlung  entscheidet bei Streitigkeiten unter den Stämmen und Sippen Sinais sowie  zwischen Freien Männern.
XXIV. Jeder Freie Mann hat das Recht auf Gehör  vor Gericht.
Inkrafttreten und Gültigkeit 
XXV. Diese  Landesordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Verkündung in Kraft.
XXVI.  Diese Landesordnung verliert ihre Gültigkeit an dem Tag, an dem eine Verfassung  in Kraft tritt, die von allen Freien Männern Sinais in freier Entscheidung  beschlossen worden ist.
Bestätigt durch Volksentscheid am 16. Ernting 2004
In Kraft getreten am 17. Ernting 2004
Außer Kraft getreten mir Ablauf des 21. August 2004 durch Beitritt zu Schwion