Landesordnung des Freien Ratsgebiets Sinai

Vorspruch

Die Stämme und Sippen Sinais haben sich, im Bewusstsein ihrer Verantwortung für die Menschen dieser und anderer Nationen, für diese und die nächsten Generationen, eine Verfassung gegeben für ein Staatswesen, das die Rechte jedes Freien Mannes und jeder Freien Frau schützt und das Erbe unseres Landes bewahrt.

Grund- und Bürgerrechte

I. Die Würde eines Menschen jedweden Standes ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist höchste Verpflichtung.

II. Jeder Freie Mann hat das Recht auf ungehemmte Entfaltung seiner Persönlichkeit, sofern diese nicht gegen geltendes Recht verstößt oder die Entfaltung anderer Freier Männer behindert.

III. Alle Freien Männer Sinais haben dieselben Bürgerrechte und Bürgerpflichten. Freie Frauen sind den Freien Männern gleichgestellt. Für Minderfreie gelten abweichende Bestimmungen.

IV. Die Freiheit des Glaubens und des Gewissens sind unverletzlich.
V. Jeder Freie Mann hat das Recht, seine Meinung in der Ratsversammlung frei zu äußern.

VI. Familien und Sippen stehen unter besonderem Schutz des sinaitischen Staatswesens. Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.

VII. Die sinaitischen Bürgerrechte dürfen nur aufgrund eines Gesetzes entzogen werden. Kein Freier Mann darf an auswärtige Obrigkeiten ausgeliefert werden.

VIII. Gäste jedweden Standes genießen ein unverbrüchliches Gastrecht.

Staatswesen und Banner

IX. Das Freie Ratsgebiet Sinai ist ein Volksstaat, der mit der Republik Schwion in einer ewigen Gemeinschaft freundschaftlich und treu verbunden ist. Die Staatsgewalt geht von den Freien Männern aller sinaitischen Stämme und Sippen aus.

X. Die sinaitischen Stammesfarben sind blau und weiß. Das Wappen Sinais zeigt einen goldenen, rotbewehrten und aufrecht stehenden Löwen.

Die Oberste Ratsversammlung

XI. Die Oberste Ratsversammlung setzt sich aus allen Freien Männern Sinais zusammen.

XII. Die Oberste Ratsversammlung wählt sich für die Dauer von 12 Monden einen Vorsteher, der für die Durchführung der Abstimmungen verantwortlich ist. Der Vorsteher trägt den Titel Herzog.

XIII. Ein Freier Mann darf zu keiner Zeit wegen seiner Abstimmung oder wegen einer Äußerung, die er in der Obersten Ratsversammlung getan hat, gerichtlich oder innerhalb seines Stammes oder seiner Sippe verfolgt werden.

XIV. Gesetzesvorlagen werden in der Obersten Ratsversammlung durch deren Vorsteher oder einen oder mehrere Freie Männer eingebracht. Die Gesetze werden von der Obersten Ratsversammlung mit mehr als der Hälfte der Stimmen beschlossen. Sie sind nach ihrer Annahme unverzüglich dem Herzog zu übergeben.

XV. Die sinaitische Landesordnung kann nur durch ein Gesetz geändert werden, das den Wortlaut der Landesordnung ausdrücklich ändert oder ergänzt. Ein solches Gesetz bedarf der Zustimmung von zwei Dritteln der Stimmen der Obersten Ratsversammlung.

XVI. Die nach den Vorschriften dieser Landesordnung zustande gekommenen Gesetze werden vom Herzog ausgefertigt und öffentlich verlautbart.

Die politische Führung Sinais

XVII. Der Herzog ist Oberhaupt des sinaitischen Staatswesens und Befehlshaber des Stammes- und Sippschaftsheeres.

XVIII. Der Herzog ist oberster Vertreter des Freien Ratsgebietes Sinai und der sinaitischen Stämme und Sippen im Ausland.

XIX. Der Herzog ernennt den Marschall. Der Marschall berät den Herzog in Stammes- und Sippschaftsangelegenheiten.

XX. Die Befugnisse des Herzogs werden im Falle seiner Verhinderung oder bei vorzeitiger Erledigung des Amtes durch den Marschall wahrgenommen.

XXI. Der Herzog leistet bei ihrem Amtsantritt vor der Obersten Ratsversammlung folgenden Eid: "Ich schwöre bei meinem Leib und meiner Ehre, alles in meiner Kraft stehende für die Stämme und Sippen Sinais zu tun und Schaden von ihnen und dem Volke, allen Freien Männern und Freien Frauen abzuwenden. Möge mir der Allächtige Vater im Himmel helfen."

Rechtsprechung

XXII. Die Rechtsprechung obliegt der Obersten Ratsversammlung.

XXIII. Die Oberste Ratsversammlung entscheidet bei Streitigkeiten unter den Stämmen und Sippen Sinais sowie zwischen Freien Männern.

XXIV. Jeder Freie Mann hat das Recht auf Gehör vor Gericht.

Inkrafttreten und Gültigkeit

XXV. Diese Landesordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Verkündung in Kraft.

XXVI. Diese Landesordnung verliert ihre Gültigkeit an dem Tag, an dem eine Verfassung in Kraft tritt, die von allen Freien Männern Sinais in freier Entscheidung beschlossen worden ist.

 

Bestätigt durch Volksentscheid am 16. Ernting 2004

 

In Kraft getreten am 17. Ernting 2004

Außer Kraft getreten mir Ablauf des 21. August 2004 durch Beitritt zu Schwion