Vertrag über die Angliederung der Republik Schwion an die Föderation  Turanischer Republiken
Teil I Grundlegende Übereinkunft  
Art. 1 
Die Regierung und das Volk der Republik Schwion haben  sich in freier Willensentscheidung dazu entschlossen, fortan als turanische  Föderationsrepublik im Sinne der Verfassung der Föderation Turanischer  Republiken weiterzubestehen. 
Art. 2 
Die Regierung der Republik  Schwion gliedert ihr auf der offiziellen Karte der OIK eingetragenes  Staatsgebiet an Turanien an. Der Name Schwion wird um einen Vermerk der  Zugehörigkeit des Gebietes zur Föderation Turanischer Republiken ergänzt.  
Art. 3 
Diese Bestimmungen binden diese und kommende Bürger der  zukünftigen Föderationsrepublik Schwion. Die Auflösung der zukünftigen  Föderationsrepublik Schwion oder die Ausgliederung aus der Föderation  Turanischer Republiken ist nur im Rahmen des allgemeinen turanischen  Gesetzgebungsprozesses möglich. 
 
Teil II Staats- und Verfassungsrecht  
Art. 4 
Mit dem Beitritt der Republik Schwion zur Föderation  tritt die Verfassung der Föderation Turanischer Republiken auf dem Staatsgebiet  der zukünftigen Föderationsrepublik Schwion in Kraft. 
Art. 5 
Sofern  nichts anderes bestimmt wurde, treten sämtliche Föderationsgesetze mit dem  Zeitpunkt des Beitritts der Republik Schwion zur Föderation Turanischer  Republiken auf dem Staatsgebiet der zukünftigen Föderationsrepublik Schwion in  Kraft. 
Art. 6 
Das zum Zeitpunkt der Unterzeichnung dieses Vertrags  geltende Recht der Republik Schwion, bleibt in Kraft, sofern es mit der  Verfassung und den Gesetzen der Föderation Turanischer Republiken vereinbar ist.  Die Verfassung der Republik Schwion wird als Übergangsverfassung der zukünftigen  Föderationsrepublik Schwion übernommen, sofern sie mit der Verfassung und den  Gesetzen der Föderation Turanischer Republiken vereinbar ist. 
 
Teil  III Internationale Verträge 
Art. 7 
Die Vertragsparteien  beschließen, dass die Verträge und internationalen Abkommen der Republik Schwion  im Zuge des Beitritts zur Föderation Turanischer Republiken erlöschen.  
Art. 8 
Bestehende Verträge der Föderation Turanischer Republiken  behalten ihre Gültigkeit auch nach Beitritt der Republik Schwion.  
 
Teil IV Rechtliche Bestimmungen 
Art. 9 
Der Volksrat  der Republik Schwion wird den Präfekten der turanischen Föderationsrepubliken  gleichgestellt. Er wird gemäß den Bestimmungen der Verfassung der Republik  Schwion gewählt. 
Art. 10 
Bis zur verfassungsrechtlichen Neuregelung  geht die Gesetzesgebung der zukünftigen Föderationsrepublik Schwion vom  Schwionischen Nationalrat aus. 
Art. 11 
Die zukünftige  Föderationsrepublik Schwion übernimmt die Wirtschaftssimulation und das  Wirtschaftsrecht der Föderation Turanischer Republiken. Für eine Übergangszeit  von mindestens 60 Tagen kann im Staatsgebiet der Republik Schwion weiterhin mit  der schwionischen Landeswährung bezahlt werden. 
Art. 12 
Mit der  Vertragsunterzeichnung willigen die Vertragsparteien ein, dass das eigenständige  Forum der Republik Schwion für eine Übergangszeit von mindestens 14 Tagen  erhalten bleibt, um bei etwaigem Regelungsbedarf eine Plattform zu bieten. Ein  Unterforum für die zukünftige Föderationsrepublik Schwion im Rahmen des Forums  der Föderation wird eingerichtet. 
 
Teil V Schlussbestimmungen  
Art. 13 
Dieser Vertrag kann weder seitens der zukünftigen  Föderationsrepublik Schwion, noch durch die Turanische Föderationsregierung  gekündigt werden. Darüber hinaus gilt Artikel 3. 
Art. 14 
Dieser  Vertrag tritt am Tage seiner Unterzeichnung durch die berechtigten Vertreter der  Republik Schwion und der Föderation Turanischer Republiken in  Kraft.
Turan, den 23.01.2005
Für die Republik  Schwion:
Bodo von Reichenberg
Volksrat
Für die  Föderation Turanischer Republiken:
Thomas Gizblo  
Ministerpräsident
In Kraft getreten am 23.01.2005