2. Gesetz zur Änderung der Verfassung der Republik Schwion
2. Verfassungsänderungsgesetz - (2. VerfÄG)

§ 1 Änderung der Verfassung der Republik Schwion

Durch dieses Gesetz wird die Verfassung der Republik Schwion vom 22.01.2006 in der Fassung des 1. Verfassungsänderungsgesetzes vom 08.09.2012 auf der Grundlage von Artikel 18 Absatz 4 geändert.

§ 2 Änderung Artikel 10

Artikel 10 Absatz 2 wird wie folgt neu gefasst:

(2) Mitglieder der Landesversammlung sind alle Einwohner Schwions, welche eine turanische Staatsbürgerschaft mit aktivem und passivem Wahlrecht auf Ebene der Turanischen Republik oder der Republik Schwion besitzen und seit mindestens 7 Tagen ihren Wohnsitz in Schwion haben.

§ 3 Änderung Artikel 11

Artikel 11 Absatz 3 wird wie folgt neu gefasst:

(3) Zum Großrat kann gewählt werden, wer Mitglied der Landesversammlung ist und seit mindestens 2 Wochen seinen Wohnsitz in Schwion hat.

§ 4 Schlussbestimmung

Das Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.

 

Setterich an der Swine, 07.07.2013

Der Landeshauptmann
Attila Saxburger

 

Verkündet am 07.07.2013 im SGVBl 01/2013

In Kraft getreten am 08.07.2013