Verfassung der Republik Schwion vom 11.02.2003
Präambel: 
Das schwionische Volk ist sich seiner Verantwortung  gegenüber den Menschen im Klaren und desshalb ist es der Wunsch der Bürger eine  feste Grundlage für ein friedliches Zusammenleben zu schaffen. In diesem Sinne  strebt es eine gute Partnerschaft, Nachbarschaft und gute Zusammenarbeit mit  anderen Staaten an. In dieser Überzeugung, und zur Wahrung der Menschenrechte  für einen demokratischen Staat, hat sich das Volk diese Verfassung gegeben.  
Artikel 1- Grundrechte 
(1) Die Menschenwürde ist  unantastbar. Die Menschenwürde zu schützen und zu achten ist Aufgabe des  Staates. 
(2) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. Niemand darf  bevorzugt oder benachteiligt werden.
(3) Jeder Mensch hat das Recht auf  Religions- und Gewissensfreiheit. 
(4) Bildung darf keinem Menschen verwehrt  werden. Jeder hat das Recht auf Bildung.
(5) Eigentumsrecht, Freiheit und  Sicherheit werden garantiert. 
(6) Die Presse darf nicht beeinflusst werden.  Sie ist frei. 
(7) Es besteht das Recht auf ein Verfahren, wenn  Anschuldigungen gegen einen Menschen vorliegen. 
(8) Jeder hat ein Recht auf  Arbeit. 
(9) Staatsfeindliche Gruppen sind verboten. 
(10) Der Staat trägt  die Verantwortung zur Verwirklichung der Grundrechte. 
Artikel 2-  Staatsoberhaupt 
(1) Staatsoberhaupt ist der Volksrat, er vertritt  den Staat rein repräsentativ im Ausland. 
(2) Der Volksrat wird alle 4 Monate  direkt vom Volk gewählt. 
(3) Ergibt sich keine Mehrheit findet unmittelbar  danach mit den 2 Kandidaten, die im ersten Wahlgang die meisten Stimmen bekommen  haben ein zweiter Wahlgang statt. 
(4) Wählbar sind nur die Kandidaten, die  das passive Wahlrecht erhalten haben. 
(5) Der Volksrat hat das Recht  Notverordnungen zu erlassen, wenn dies zur Wahrung der Demokratie und Sicherheit  im Land beiträgt. 
(6) Vereidigungen werden vom Volksrat vollzogen.
(7) Er  unterzeichnet die Gesetze und Verträge, die zuvor ratifiziert wurden. 
(8)  Stellvertreter ist der Vorzitzende des Nationalrates. Er vertritt den Volksrat  bei Abwesenheit. 
(9) Der Volksrat kann durch ein Misstrauensvotum mit  absoluter Mehrheit von der Nationalversammlung abgewählt werden. 
(10)  Weitere Kompetenzen des Volksrates werden in den Gesetzen und in dieser  Verfassung festgelegt. 
Artikel 3-Wahlrecht 
(1) An Wahlen  und Abstimmungen können alle Bürger teilnehmen, die seit mehr als 14 Tagen  Staatsbürger sind. 
(2) Wenn ein Staatsbürger unangemeldet länger als 30 Tage  inaktiv ist, kann ihm das Wahlrecht aberkannt werden. Wenn er wieder aktiv ist  muss er erneut 14 Tage warten. 
(3) Wahlen sind allgemein, gleich, frei,  unmittelbar und geheim abzuhalten. 
(4) Das passive Wahlrecht erhalten alle  Bürger mit dem aktiven Wahlrecht. 
Artikel 4-Regierung 
(1)  Die Regierung besteht aus dem Premierminister und den berufenen Ministern.  
(2) Der Premierminister kann seine Minister berufen und mit Begründung  entlassen. 
(3) Die Richtung der Politik wird vom Premierminister gegeben.  
(4) Jeder Minister leitet sein Ressort eigenständig, in Verantwortung vor  dem Nationalrat und dem Premier. 
(5) Die Regierung gibt sich eine  Geschäftsordnung. 
(6) Das Kabinett trifft sich regelmäßig zur  Kabinettssitzung, den Vorsitz übt das Regierungsoberhaupt aus. 
(7) Es  beschliesst innen- oder aussenpolitische Angelegenheiten die nicht in den  Aufgabenbereich des Nationalrates fallen, aber zu wichtig sind, dass der  Premierminister sie alleine treffen kann. 
Artikel 5-Nationalrat  
(1) Die Mitglieder des Nationalrats werden alle 3 Monate vom  schwionischen Volk gewählt. Neuwahlen müssen innerhalb von drei Wochen  stattfinden. 
(2) Der Nationalrat kann sich durch die absolute Mehrheit  selbstauflösen und Neuwahlen beantragen. 
(3) Nach der Wahl hat der Rat den  Premierminister zu wählen. Er beruft dann sein Kabinett. 
(4) Regelung der  Sitze kann vor einer Wahl noch von dem derzeitigen Nationalrat bestimmt werden.  (5) Der Rat gibt sich selbst eine Geschäftsordnung. 
(6) Ein Gesetz regelt  weitere Angelegenheiten zum Nationalrat. 
Artikel 6- Ratspräsident  
(1) Der Ratspräsident ist Vorsitzender des Rates. Er leitet sie und ist  Hausherr. 
(2) In seiner Amtszeit muss er unparteiisch handeln, niemanden  bevorzugen oder benachteiligen. 
(3) Der Präsident wird alle drei Monate von  dem Nationalrat gewählt. 
(4) Er ist verantwortlicher Leiter für Wahlen und  Abstimmungen. 
(5) In den Räumen des Nationalrats übt der Ratspräsident die  Polizeigewalt aus. 
Artikel 7- Haushaltsgelder 
(1) Das  Budget der Regierung wird kurz nach Ende der Wahl von dem Nationalrat  festgelegt. 
(2) Jedes Kabinett muss einen Haushaltsplan für jede  Legislaturperiode erstellen. 
(3) Neuverschuldungen dürfen nur mit  Einwilligung des Nationalrats gemacht werden. 
(4) Die Verschuldung darf  nicht über das Bruttosozialprodukt hinaus gehen. 
Artikel 8-  Vereidigungen 
(1) Ämter des Staates werden vor dem Volksrat  vereidigt. 
(2) Bei der Vereidigung müssen die zu vereidigten Personen den im  Absatz 3 genannten Eid leisten, danach können sie ihrer Tätigkeit nachkommen.  
(3) Vollgender Eid muss abgelegt werden: 
"Ich schwöre das ich meine  Kraft dem Wohle der Republik Schwion und seinen Bürgern widmen, Nutzen mehren,  Schaden von ihm wenden, Gerechtigkeit üben, die Gesetze und die Verfassung  aktzeptieren und verteidigen und meine Pflichten gewissenhaft erfüllen werde. So  wahr mir Gott helfe" (Der Eid kann auch ohne religiösen Beistand geleistet  werde.) 
Artikel 8- Gesetzgebung 
(1) Jeder Abgeordnete hat  das Recht Gesetzesentwürfe in den Rat einzubringen.
(2) Die  Gesetzgebungsinitiative liegt bei dem Rat. 
(3) Es muss mindestens einmal  eine Debatte im Nationalrat gegeben haben bevor es zur Abstimmung kommen kann.  
(4) Der Ratspräsident verabschiedet verschiedene Bestimmungen. 
(5) Nach  Verabschiedung eines Gestzes muss der Volksrat das Gesetz unterzeichnen. 
(6)  Falls der Volksrat ein Gesetz nich unterschreibt muss er dies begründen. Es  findet dann eine zweite Debatte im Nationalrat statt, sollte das Gesetz wieder  verabschiedet werden, muss der Volksrat das Gesetz unterzeichnen. 
(7)  Gesetze werden im Namen des Volkes verkündet. 
(8) Jedes Gesetz muss ein  Datum des Inkrafttrettens nennen, ist dem nicht so tritt das Gesetz am Tag  seiner Verkündung in Kraft.
Artikel 9- Oberster Gerichtshof  
(1) Der Oberste Gerichtshof ist bei militär-, arbeits-, straf-,  verfassungs- und zivilrechtlichen Angelegenheiten zuständig. 
(2) Der  Gerichtshof hat seinen Sitz wie die Regierung und der Nationalrat in der  Hauptstadt. 
(3) Er ist für die Einhaltung der Gesetze sowie für die  Einhaltung dieser Verfassung verantwortlich. 
(4) Er ist das oberstes  rechtssprechendes Organ im Staat. 
Artikel 10- Ämter der  Judikative 
(1) Der oberste Gerichtshof setzt sich aus 3 Mitgliedern  zusammen, zwei Schöffen und dem Gerichtspräsidenten. 
(2) Der Volksrat  ernennt den Gerichtspräsidenten auf drei Monate sowie seine Schöffen auf zwei  Monate, er ist nicht befugt sie zu entlassen oder zu beeinflussen. 
(3)  Allein der Volksrat kann den Gerichtspräsidenten und seine Schöffen aus den  Ämtern entheben. 
Artikel 11- Gerichtspräsident 
(1) Das  Amt des Gerichtpräsidenten ist das wichtigste Amt der Judikative. Er leitet die  Gerichtsverhandlungen und verkündet die Urteile im Namen des Volkes. 
(2) Der  Gerichtspräsident muss sich zusammen mit den Schöffen eine Verfahrensordnung  überlegen, die dann vom Rat verabschiedet wird. 
(3) Der Präsident muss sich  mit den Schöffen beraten, bevor er ein Urteil fällt. 
Artikel 12-  Allgemeines zur Judikative 
(1) Jedermann hat das Recht auf  richterliches Gehör 
(2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn diese  gesetzlich bestimmt worden ist. 
(3) Weitere Gerichte können durch den Rat  bestimmt werden. 
(4) Alles weitere zur Judikative regelt ein Gesetz.  
Artikel 12- Schlussbestimmungen 
(1) Die Verfassung  verliert seine Gültigkeit, sobald sich die Bürger Schwions eine neue Verfassung  geben. 
(2) Änderungen an dieser Verfassung sind von dem Nationalrat zu  beschliessen. Der Volksrat bestitzt ein Vetorecht. 
(3) Die Verfassung tritt  mit ihrer Verkündung in Kraft.
In Kraft getreten 11.02.2003
Außer Kraft getreten mit Ablauf des 24.02.2005