Verfassung der Republik Schwion vom 11.02.2003

Präambel:

Das schwionische Volk ist sich seiner Verantwortung gegenüber den Menschen im Klaren und desshalb ist es der Wunsch der Bürger eine feste Grundlage für ein friedliches Zusammenleben zu schaffen. In diesem Sinne strebt es eine gute Partnerschaft, Nachbarschaft und gute Zusammenarbeit mit anderen Staaten an. In dieser Überzeugung, und zur Wahrung der Menschenrechte für einen demokratischen Staat, hat sich das Volk diese Verfassung gegeben.


Artikel 1- Grundrechte

(1) Die Menschenwürde ist unantastbar. Die Menschenwürde zu schützen und zu achten ist Aufgabe des Staates.
(2) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. Niemand darf bevorzugt oder benachteiligt werden.
(3) Jeder Mensch hat das Recht auf Religions- und Gewissensfreiheit.
(4) Bildung darf keinem Menschen verwehrt werden. Jeder hat das Recht auf Bildung.
(5) Eigentumsrecht, Freiheit und Sicherheit werden garantiert.
(6) Die Presse darf nicht beeinflusst werden. Sie ist frei.
(7) Es besteht das Recht auf ein Verfahren, wenn Anschuldigungen gegen einen Menschen vorliegen.
(8) Jeder hat ein Recht auf Arbeit.
(9) Staatsfeindliche Gruppen sind verboten.
(10) Der Staat trägt die Verantwortung zur Verwirklichung der Grundrechte.

Artikel 2- Staatsoberhaupt

(1) Staatsoberhaupt ist der Volksrat, er vertritt den Staat rein repräsentativ im Ausland.
(2) Der Volksrat wird alle 4 Monate direkt vom Volk gewählt.
(3) Ergibt sich keine Mehrheit findet unmittelbar danach mit den 2 Kandidaten, die im ersten Wahlgang die meisten Stimmen bekommen haben ein zweiter Wahlgang statt.
(4) Wählbar sind nur die Kandidaten, die das passive Wahlrecht erhalten haben.
(5) Der Volksrat hat das Recht Notverordnungen zu erlassen, wenn dies zur Wahrung der Demokratie und Sicherheit im Land beiträgt.
(6) Vereidigungen werden vom Volksrat vollzogen.
(7) Er unterzeichnet die Gesetze und Verträge, die zuvor ratifiziert wurden.
(8) Stellvertreter ist der Vorzitzende des Nationalrates. Er vertritt den Volksrat bei Abwesenheit.
(9) Der Volksrat kann durch ein Misstrauensvotum mit absoluter Mehrheit von der Nationalversammlung abgewählt werden.
(10) Weitere Kompetenzen des Volksrates werden in den Gesetzen und in dieser Verfassung festgelegt.

Artikel 3-Wahlrecht

(1) An Wahlen und Abstimmungen können alle Bürger teilnehmen, die seit mehr als 14 Tagen Staatsbürger sind.
(2) Wenn ein Staatsbürger unangemeldet länger als 30 Tage inaktiv ist, kann ihm das Wahlrecht aberkannt werden. Wenn er wieder aktiv ist muss er erneut 14 Tage warten.
(3) Wahlen sind allgemein, gleich, frei, unmittelbar und geheim abzuhalten.
(4) Das passive Wahlrecht erhalten alle Bürger mit dem aktiven Wahlrecht.

Artikel 4-Regierung

(1) Die Regierung besteht aus dem Premierminister und den berufenen Ministern.
(2) Der Premierminister kann seine Minister berufen und mit Begründung entlassen.
(3) Die Richtung der Politik wird vom Premierminister gegeben.
(4) Jeder Minister leitet sein Ressort eigenständig, in Verantwortung vor dem Nationalrat und dem Premier.
(5) Die Regierung gibt sich eine Geschäftsordnung.
(6) Das Kabinett trifft sich regelmäßig zur Kabinettssitzung, den Vorsitz übt das Regierungsoberhaupt aus.
(7) Es beschliesst innen- oder aussenpolitische Angelegenheiten die nicht in den Aufgabenbereich des Nationalrates fallen, aber zu wichtig sind, dass der Premierminister sie alleine treffen kann.

Artikel 5-Nationalrat

(1) Die Mitglieder des Nationalrats werden alle 3 Monate vom schwionischen Volk gewählt. Neuwahlen müssen innerhalb von drei Wochen stattfinden.
(2) Der Nationalrat kann sich durch die absolute Mehrheit selbstauflösen und Neuwahlen beantragen.
(3) Nach der Wahl hat der Rat den Premierminister zu wählen. Er beruft dann sein Kabinett.
(4) Regelung der Sitze kann vor einer Wahl noch von dem derzeitigen Nationalrat bestimmt werden. (5) Der Rat gibt sich selbst eine Geschäftsordnung.
(6) Ein Gesetz regelt weitere Angelegenheiten zum Nationalrat.

Artikel 6- Ratspräsident

(1) Der Ratspräsident ist Vorsitzender des Rates. Er leitet sie und ist Hausherr.
(2) In seiner Amtszeit muss er unparteiisch handeln, niemanden bevorzugen oder benachteiligen.
(3) Der Präsident wird alle drei Monate von dem Nationalrat gewählt.
(4) Er ist verantwortlicher Leiter für Wahlen und Abstimmungen.
(5) In den Räumen des Nationalrats übt der Ratspräsident die Polizeigewalt aus.

Artikel 7- Haushaltsgelder

(1) Das Budget der Regierung wird kurz nach Ende der Wahl von dem Nationalrat festgelegt.
(2) Jedes Kabinett muss einen Haushaltsplan für jede Legislaturperiode erstellen.
(3) Neuverschuldungen dürfen nur mit Einwilligung des Nationalrats gemacht werden.
(4) Die Verschuldung darf nicht über das Bruttosozialprodukt hinaus gehen.

Artikel 8- Vereidigungen

(1) Ämter des Staates werden vor dem Volksrat vereidigt.
(2) Bei der Vereidigung müssen die zu vereidigten Personen den im Absatz 3 genannten Eid leisten, danach können sie ihrer Tätigkeit nachkommen.
(3) Vollgender Eid muss abgelegt werden:
"Ich schwöre das ich meine Kraft dem Wohle der Republik Schwion und seinen Bürgern widmen, Nutzen mehren, Schaden von ihm wenden, Gerechtigkeit üben, die Gesetze und die Verfassung aktzeptieren und verteidigen und meine Pflichten gewissenhaft erfüllen werde. So wahr mir Gott helfe" (Der Eid kann auch ohne religiösen Beistand geleistet werde.)

Artikel 8- Gesetzgebung

(1) Jeder Abgeordnete hat das Recht Gesetzesentwürfe in den Rat einzubringen.
(2) Die Gesetzgebungsinitiative liegt bei dem Rat.
(3) Es muss mindestens einmal eine Debatte im Nationalrat gegeben haben bevor es zur Abstimmung kommen kann.
(4) Der Ratspräsident verabschiedet verschiedene Bestimmungen.
(5) Nach Verabschiedung eines Gestzes muss der Volksrat das Gesetz unterzeichnen.
(6) Falls der Volksrat ein Gesetz nich unterschreibt muss er dies begründen. Es findet dann eine zweite Debatte im Nationalrat statt, sollte das Gesetz wieder verabschiedet werden, muss der Volksrat das Gesetz unterzeichnen.
(7) Gesetze werden im Namen des Volkes verkündet.
(8) Jedes Gesetz muss ein Datum des Inkrafttrettens nennen, ist dem nicht so tritt das Gesetz am Tag seiner Verkündung in Kraft.

Artikel 9- Oberster Gerichtshof

(1) Der Oberste Gerichtshof ist bei militär-, arbeits-, straf-, verfassungs- und zivilrechtlichen Angelegenheiten zuständig.
(2) Der Gerichtshof hat seinen Sitz wie die Regierung und der Nationalrat in der Hauptstadt.
(3) Er ist für die Einhaltung der Gesetze sowie für die Einhaltung dieser Verfassung verantwortlich.
(4) Er ist das oberstes rechtssprechendes Organ im Staat.

Artikel 10- Ämter der Judikative

(1) Der oberste Gerichtshof setzt sich aus 3 Mitgliedern zusammen, zwei Schöffen und dem Gerichtspräsidenten.
(2) Der Volksrat ernennt den Gerichtspräsidenten auf drei Monate sowie seine Schöffen auf zwei Monate, er ist nicht befugt sie zu entlassen oder zu beeinflussen.
(3) Allein der Volksrat kann den Gerichtspräsidenten und seine Schöffen aus den Ämtern entheben.

Artikel 11- Gerichtspräsident

(1) Das Amt des Gerichtpräsidenten ist das wichtigste Amt der Judikative. Er leitet die Gerichtsverhandlungen und verkündet die Urteile im Namen des Volkes.
(2) Der Gerichtspräsident muss sich zusammen mit den Schöffen eine Verfahrensordnung überlegen, die dann vom Rat verabschiedet wird.
(3) Der Präsident muss sich mit den Schöffen beraten, bevor er ein Urteil fällt.

Artikel 12- Allgemeines zur Judikative

(1) Jedermann hat das Recht auf richterliches Gehör
(2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn diese gesetzlich bestimmt worden ist.
(3) Weitere Gerichte können durch den Rat bestimmt werden.
(4) Alles weitere zur Judikative regelt ein Gesetz.

Artikel 12- Schlussbestimmungen

(1) Die Verfassung verliert seine Gültigkeit, sobald sich die Bürger Schwions eine neue Verfassung geben.
(2) Änderungen an dieser Verfassung sind von dem Nationalrat zu beschliessen. Der Volksrat bestitzt ein Vetorecht.
(3) Die Verfassung tritt mit ihrer Verkündung in Kraft.

 

In Kraft getreten 11.02.2003

Außer Kraft getreten mit Ablauf des 24.02.2005